Deutscher Aikido-Bund DEUTSCHER AIKIDO-BUND e.V.

Zulassungsarbeit von Berthold Krause zum 5. Dan Aikido (Fortsetzung aus aa 2/2007)

Überschreitung der Notwehr

Wenn jemand in eine Notwehrsituation gerät, so ist dies mit Sicherheit keine alltägliche Situation. Dies gilt auch für einen Aikidoka (zumindest im Anfängerstadium), da zwischen einer Trainingssituation und der Realität ein großer Unterschied besteht.

Eine Notwehrsituation kann sehr plötzlich entstehen, sodass dem Verteidiger keine Zeit bleibt, die weiteren Schritte genau zu überlegen und abzuwägen, welches die beste Verteidigung ist.

In dieser Ausnahmesituation kann es dann passieren, dass die Verteidigung über das zur Abwehr des Angriffes erforderliche Maß hinaus geht und die Verhältnismäßigkeit der Mittel zwischen Angriff und Verteidigung nicht mehr gegeben ist. In diesem Fall spricht der Gesetzgeber von Überschreitung der Notwehr.

Um sicherzustellen, dass der Verteidiger nicht zu Unrecht bestraft wird, besteht die Möglichkeit zur Anwendung des § 33 StGB. Dort heißt es: Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Die Rechtsprechung führt dazu weiter aus: Überschreitet der Täter bei bestehen- der Notwehrlage das Maß der erforderlichen Verteidigung, so ist seine Tat zwar nicht mehr gerechtfertigt, doch ist ihr materieller Unrechtsgehalt gemindert.

An sich scheint der Text verständlich zu sein, aber auch hier gibt es noch einige Begriffe, die der Klärung bedürfen.

Der Begriff „Täter“ bezieht sich in § 33 StGB auf den Verteidiger/Angegriffenen. Diese Formulierung mag verwirrend sein, aber sie ist logisch, wenn man bedenkt, dass der Verteidiger nach Abwehr des Angriffes sich nicht mehr verteidigt, sondern selbstverantwortlich neue, eigene Handlungen vornimmt.

Die Rechtssprache ist hier äußerst funktionell und bezieht sich immer auf das aktuelle Geschehen. Durch seine neue Tat wandelt sich der Verteidiger also zum Täter, da hier erst wieder erneut vom Richter geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen des § 33 StGB vorliegen (der „Täter“ wäre dann straflos) oder ob er sich durch sein Handeln strafbar gemacht hat (insbesondere relevant beim „Nachschlagen“).

Die Überschreitung der Notwehr ist in zwei prinzipiellen Varianten möglich. Zum einen ist dies der Fall, wenn der Angegriffene in der Verteidigungslage über die erforderliche Notwehr hinausgeht, zum anderen wenn der Angegriffene in Fällen, in denen er nur schwächere Verteidigung üben darf (Angriff erfolgt durch ein Kind, einen Betrunkenen, einen Behinderten usw.), über die gebotene Abwehr hinaus geht.

Dies kann für ihn ernsthafte Folgen haben, da die Justiz dann von einer vorsätzlichen oder wenigstens einer fahrlässigen Tat ausgeht, die mit der vollen Härte des Gesetzes bestraft werden müsste (Verletzung des Angreifers mit einem Messer würde also dann dem Tatbestand des § 224 I Nr. 2 StGB der gefährlichen Körperverletzung entsprechen, die mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden kann). Aus diesem Grund wurde also eine Gesetzesnorm geschaffen, die dann eingreift, wenn der Angegriffene die Tat nicht vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, sondern aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat. Verwirrung, Furcht oder Schrecken sind schwer definierbare Gefühlsbegriffe, vereinfachend kann man von Affekthandlungen sprechen, also Handlungen, die nicht wirklich der eigenen rationalen Kontrolle unterliegen.

Der Richter hat hier bei geistig gesunden Erwachsenen in eigener Sachkunde, also aufgrund seiner Erfahrung und seines Wissenstandes zu entscheiden. In anderen Fällen wird ein medizinischer Gutachter hinzugezogen.

Nicht jedes Angstgefühl ist Furcht im Sinne des § 33 StGB. Durch das Angstgefühl muss die Fähigkeit, das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert sein. Der Täter muss also durch ein gesteigertes Maß an Angst zur Notwehrüberschreitung „hingerissen“ worden sein (Affekthandlung).

Der Schuldausschließungsgrund der Überschreitung der Notwehr findet dann keine Anwendung, wenn sich der rechtswidrig Angegriffene planmäßig in eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Angreifer eingelassen hat. Auch wird in solchen Fällen § 33 StGB meist schon deswegen ausgeschlossen, weil der Angegriffene mit dem Angriff rechnet und schon deshalb nicht in Furcht, Verwirrung oder Schrecken gerät. Die Anwendung des § 33 StGB ist aber in diesen Fällen nicht generell unmöglich, da auch jeder erwartete Angriff eine unerwartete Wendung nehmen kann.

5.2 Weitere Begriffe im Zusammenhang mit dem Thema Notwehr

Putativnotwehr

Wird das Verhalten einer anderen Person als ernstlicher Angriff aufgefasst, während es sich in Wirklichkeit bloß um eine unüberlegte, gefährlich wirkende Handlung handelt, so spricht man von der sog. Putativnotwehr (vermeintliche Notwehr).
Beispiel: A läuft nachts auf der Straße auf B zu, um ihn um Feuer zu bitten. B glaubt an einen Angriff und schlägt den A in Verteidigungsabsicht nieder. B ist nicht strafbar und nicht schadenersatzpflichtig.

Putativ-Notwehrexzess

War der Irrtum über das Vorhandensein eines Angriffs jedoch fahrlässig, kann der Abwehrende (wie auch beim Notwehrexzess) wegen eines fahrlässigen Delikts (z. B. fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung) bestraft werden und ist zivilrechtlich zum Schadenersatz verpflichtet. Wer bei der Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs über das zur Verteidigung erforderliche Maß hinausgeht (sog. Notwehrexzess), ist für das „Mehr“ verantwortlich. Der Putativnotwehrexzess ist jedoch straflos, wenn der Abwehrende die Tat in Verwirrung, Furcht oder Schrecken begangen hat (StGB § 33).
Beispiel: Der betrunkene A lauert B auf, um ihn zu verprügeln. Er stürzt sich aus seinem Hinterhalt mit Geschrei auf B. B erschrickt so, dass er in der momentanen Verwirrung den A mit einer Wurftechnik zu Boden wirft, wobei A mit dem Kopf auf dem Asphalt aufschlägt und erhebliche Verletzungen davon trägt.

Notstand

Da jede Notwehrhandlung als reine Abwehr des Angriffs ausgelegt ist, kann sich die Verteidigung logischerweise nur gegen den Angreifer selbst, nicht jedoch gegen eine andere Person richten. Wird eine andere (unbeteiligte) Person in Mitleidenschaft gezogen, handelt es sich allenfalls um Notstand. Gemäß § 34 StGB liegt Notstand vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut (z. B. Leben) nur dadurch abgewendet werden kann, dass ein geringerwertiges Rechtsgut (z. B. Eigentum) verletzt oder zerstört wird.

Vorläufige Festnahme

Wurde der Angriff erfolgreich abgewehrt, so stellt sich eine ganz andere Frage: „Was jetzt?“

Der Angreifer wird also mit einem Haltegriff an der Flucht gehindert oder daran, weitere Angriffe zu starten. Befindet man sich in einer belebten Umgebung, so ist meistens die Polizei innerhalb kürzester Zeit vor Ort. Geschieht der Angriff jedoch an einem frühen Sonntagmorgen mitten im Wald, so ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass in nächster Zeit Hilfe von außen zu erwarten ist.

Im Aikido gibt es im Gegensatz zu anderen Budokünsten keine speziellen „Transportgriffe“, um einen Angreifer „abzuführen“. Da jedem Aikidoka jedoch verschiedene Verhebelungen und deren Wirkungen bekannt sind, ist es für einen Fortgeschrittenen kein Problem, den Gegner beim Abtransport so gut unter Kontrolle zu halten, dass dieser nicht flüchten kann. Man nimmt also den Angreifer fest, um ihn der Polizei zu übergeben, oder transportiert ihn an einen Ort, von wo aus die Polizei verständigt werden kann.

„Festnehmen“ ist jedoch ein widersprüchlicher Begriff. Nur die Exekutive, also im Besonderen die Polizei, ist berechtigt, eine Person festzunehmen. Dies darf sie auch nur vorläufig (wenn auf frischer Tat ertappt) oder auf Grund einer richterlichen Anordnung, eines Haftbefehls.

Garantenpflicht

Die Garantenpflicht (nicht zu verwechseln mit der Garantenstellung) stellt das Begehen einer Straftat durch Unterlassen dar. Die Strafbarkeit ist durch StGB § 13 geregelt. Für den Bereich Notwehr ist die Garantenpflicht ohne Bedeutung. Beispiel für eine Verletzung der Garantenpflicht: Die Person A ist im Begriff, auf einen zugefrorenen See zu laufen. B ist bekannt dass das Eis nicht genügend tragfähig ist und warnt A trotzdem nicht vor der Gefahr. A bricht in das Eis ein und kommt zu Tode. B hat gegen StGB § 13 verstoßen und kann strafrechtlich wegen des Todes von A belangt werden.

5.3 Einschlägige Gesetzestexte

Im Folgenden sind die Quellen und Paragraphen zusammengestellt, die zur Frage der körperlichen Unversehrtheit sowie zur Notwehr von Belang sind.

Grundgesetz Artikel 2

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

StGB § 12:

Verbrechen und Vergehen (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind. (3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

StGB § 13:

Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterlässt, einen Erfolg ab- zuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

StGB § 32:

Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

StGB § 33:

Überschreitung der Notwehr Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

StGB § 34:

Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

StGB § 35:

Entschuldigender Notstand (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem An- gehörigen oder einer anderen ihm nahe stehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

StGB § 223:

Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schä- digt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

BGB § 227:

Notwehr (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegen- wärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

BGB § 228:

Notstand Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

BGB § 229:

Selbsthilfe Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

BGB § 230:

Grenzen der Selbsthilfe (1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. (2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen. (3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen. (4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.

BGB § 231:

Schadensersatz bei Selbst- hilfe Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

BGB § 823:

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich ver- letzt, ist dem anderen zum Ersatz des dar- aus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Ver- schulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

 

6 Zusammenfassung

Mit meinen Ausführungen habe ich versucht, Aikido unter dem Blickwinkel der Selbstverteidigung aus verschiedenen Perspektiven darzustellen. Mir war es wichtig, angehenden Übungsleitern sowohl die ethische als auch die rechtliche Seite dieser Fragestellung vor Augen zu führen. Mir ist klar, dass Vieles von dem, was ich im ersten Teil zusammengefasst habe, auch Gegenstand jeden guten Buches über Aikido ist. Mir war wichtig, den ethischen und religiösen Hintergrund des Bushido, die historischen Zusammenhänge und die persönliche Lebensgeschichte des Begrün- ders so zusammenzuführen, dass die Grundlagen des Aikido im technischen sowie verstärkt im ethisch-moralischen Bereich durchschaubar werden. Ein Übungsleiter kann nur ethische Grundsätze in sein Training aufnehmen, wenn sie ihm bekannt sind und er sie selbst verinnerlicht hat. Vor dem Verinnerlichen müssen sie verstanden worden sein.

Zur Verantwortung des Übungsleiters habe ich an einigen Stellen Aussagen ge- macht, er ist die entscheidende Person, von der abhängt, ob Budoka oder Straßen- kämpfer ausgebildet werden.

Meine Ausführungen zu Formen der Gewalt können im Rahmen einer Übungsleiterausbildung Ansatzpunkte sein für Diskussionen oder Gruppenarbeiten, zum Beispiel unter der Fragestellung: Wie gehe ich mit meinen eigenen Gewaltanteilen um? Beeinflusst Aikido meine Auffassung zum Thema Gewalt? Wo sind Gefahren struktureller oder nicht intendierter Gewalt in meiner Gruppe?

Der rechtlich orientierte Teil soll über einen wichtigen Aspekt im Umgang mit Kampfkunst in Auseinandersetzungen allgemein informieren. Kaum jemand wird sich von sich aus durch den Paragrafendschungel kämpfen, eine Grundinformation, die Begriffe und Inhalte miteinander verbindet, halte ich für hilfreich. Auf diesem Wege hätte ein Übungsleiter zumindest eine Quelle, aus der heraus er gesichert antworten könnte, wenn seine Schüler ihn befragen.

Verwendete Literatur:

Ettig, Wolfgang: Samurai, Ehre durch Kampf, Kampf um Ehre; Sport-Buch- Verlag 1992
Grundmann, Michael: Die Niederlage ist ein Sieg; Econ Verlag 1983
Hoffmann, Martin: Aikido (Skript) Lind, Werner: Budo. Der geistige Weg der Kampfkünste; O. W. Barth Verlag 1992
Lind, Werner: Lexikon der ostasiatischen Kampfkünste; Sport und Gesundheit Verlag 1996
Nitobe, Inazo: Bushido. Die innere Kraft der Samurai; Ansata Verlag 1985
Nocquet, André: Der Weg des Aikido; Kristkeitz Verlag 1988
Pflüger, Albrecht: Karate, Band 1; Falken Verlag 1969
Protin, André: Aikido. Die Kampfkunst ohne Gewalt; Kösel Verlag 1984
Rzedkowski, Tadek: Gewalt und Kampf- kunst (Skript) Ueshiba, Kisshomaru: Der Geist des Ai- kido; Kristkeitz Verlag 1993
Ueshiba, Morihei: Budo, Das Lehrbuch des Gründers des Aikido; Kristkeitz Verlag 1992
Melzer, Wolfgang/Oelze, Horst/Priebe, Botho/Tillmann, Klaus-Jürgen/Werning, Rolf (Hrsg.): Gewaltlösungen; Ernst Klett Schulbuchverlag 1995